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Usbekische Familie muss die Schweiz verlassen

Eine usbekische Familie hatte mehrfach Asyl beantragt – ohne Erfolg. Ihre Klage vor dem Bundesgericht ist unzulässig.

Publikationsdatum: 15. Juli 2026

Eine usbekische Familie – Eltern und zwei minderjährige Kinder – hatte in der Schweiz mehrfach Asyl beantragt. Das Staatssekretariat für Migration lehnte das Gesuch im April 2026 ab und ordnete die Ausreise aus der Schweiz und dem gesamten Schengen-Raum an. Die Familie hatte damit keinen Anspruch auf Schutz in der Schweiz erhalten.

Die Familie wandte sich dagegen ans Bundesverwaltungsgericht. Dieses trat auf die Klage jedoch nicht ein, weil die Familie den verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hatte. Auch ein weiterer Versuch, das Verfahren neu aufzurollen, scheiterte vor dem Bundesverwaltungsgericht. Daraufhin gelangte die Familie ans Bundesgericht und verlangte unter anderem, dass die Urteile aufgehoben und die Fälle neu beurteilt werden.

Das Bundesgericht trat auf die Eingabe nicht ein. In Asylangelegenheiten ist der Weg ans Bundesgericht grundsätzlich verschlossen – das Gesetz schliesst solche Beschwerden ausdrücklich aus. Eine Ausnahme wäre nur dann möglich, wenn das Herkunftsland, vor dem die Familie Schutz sucht, gleichzeitig ein Auslieferungsgesuch gestellt hätte. Das war hier nicht der Fall. Auch eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde stand der Familie nicht offen, da dieses Rechtsmittel gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts generell nicht zulässig ist.

Die Familie hatte zudem beantragt, das Urteil solle nicht öffentlich zugänglich gemacht werden – wegen angeblicher Schutzbedürftigkeit und möglicher Risiken durch frühere Veröffentlichungen. Das Bundesgericht wies auch diesen Antrag ab. Urteile werden grundsätzlich anonymisiert veröffentlicht, was dem Datenschutz ausreichend Rechnung trägt. Weitergehende Massnahmen seien nicht hinreichend begründet worden, zumal das Urteil keine Angaben zur Religion oder zu konkreten Fluchtgründen der Familie enthält. Gerichtskosten wurden der Familie ausnahmsweise keine auferlegt.

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Urteilsnummer: 2C_374/2026

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