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Firmenklage im Markenstreit kommt nicht weiter – Kosten bleiben bei der Klägerin

Eine Firma wollte im Markenstreit eine vorsorgliche Massnahme erwirken – ohne Erfolg. Die Klage wird nicht behandelt, die Klägerin trägt die Gerichtskosten.

Publikationsdatum: 15. Juli 2026

Eine Firma hatte vor dem Obergericht des Kantons Zug beantragt, dass im Rahmen eines Markenrechtsstreits vorläufige Schutzmassnahmen angeordnet werden. Solche Massnahmen sollen verhindern, dass während eines laufenden Verfahrens vollendete Tatsachen geschaffen werden – etwa dass eine andere Firma weiterhin ein umstrittenes Markenzeichen verwendet. Das Obergericht lehnte das Gesuch am 22. Mai 2026 ab.

Die unterlegene Firma zog den Entscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses prüfte zunächst, ob es auf die Eingabe überhaupt eintreten kann. Dabei stellte es fest, dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen sogenannten Zwischenentscheid handelt – also um eine Entscheidung, die nicht das Verfahren abschliesst, sondern nur einen Schritt darin darstellt. Solche Entscheide können beim Bundesgericht nur unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden.

Eine dieser Voraussetzungen wäre, dass der Klägerin durch den Entscheid ein rechtlicher Nachteil entsteht, der sich später nicht mehr beheben lässt. Die Klägerin konnte jedoch nicht darlegen, dass ihr ein solcher dauerhafter Nachteil droht. Rein praktische Nachteile wie höhere Kosten oder ein längeres Verfahren genügen dafür nicht. Da die Klägerin die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllte, trat das Bundesgericht auf ihre Eingabe nicht ein.

Die Klägerin muss nun die Gerichtskosten von 800 Franken tragen. Die Gegenseite erhält keine Entschädigung, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist. Die Klägerin kann den Zwischenentscheid aber noch zusammen mit dem abschliessenden Urteil im Hauptverfahren anfechten, sofern er sich auf dessen Ergebnis auswirkt.

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Urteilsnummer: 4A_325/2026

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