Ein Mann aus dem Berner Jura hat einen erwachsenen Sohn mit schweren angeborenen Behinderungen, darunter eine Hirnlähmung und ausgeprägte Autismus-Störungen. Der Sohn lebt seit fast zehn Jahren in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung und ist dauerhaft auf fremde Hilfe angewiesen. Er ist nicht in der Lage, eigenständige Entscheidungen zu treffen. Die Mutter des Sohnes wurde von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Berner Juras als Beiständin eingesetzt und vertritt ihn rechtlich sowie in finanziellen Belangen.
Die Beiständin hatte die Einrichtung gebeten, sie über geplante Ausflüge des Vaters mit dem Sohn zu informieren und darauf zu bestehen, dass dabei stets eine dritte Person anwesend ist. Als Begründung nannte sie den Gesundheitszustand des Vaters sowie den Umstand, dass dieser den Sohn nur sehr selten – lediglich einige Nachmittage pro Jahr – besucht und dabei stets in Begleitung erscheint. Die Leitung der Einrichtung stimmte dieser Regelung zu. Der Vater wehrte sich dagegen und reichte Klage bei der KESB ein, die jedoch abgewiesen wurde. Auch das bernische Obergericht wies seinen Weiterzug ab.
Der Vater gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Er machte geltend, die Begleitpflicht sei unverhältnismässig und es fehle ein konkreter Anlass für eine solche Einschränkung. Die Richter in Lausanne folgten dieser Argumentation nicht. Sie hielten fest, dass die Beiständin im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags gehandelt habe, nämlich für die Gesundheit und das Wohlbefinden des Sohnes zu sorgen. Da es sich beim Sohn um einen Erwachsenen handelt, besteht für den Vater kein gesetzliches Besuchsrecht – ein solches gilt nur gegenüber minderjährigen Kindern.
Das Bundesgericht betonte zudem, dass die Beiständin nicht verpflichtet ist, das Auftreten neuer Umstände abzuwarten, bevor sie schützende Massnahmen ergreift. Entscheidend sei allein, ob sie im Interesse des Sohnes und verhältnismässig handelt – was die Gerichte bejahten. Die Tatsache, dass der Vater selbst eine Behinderung hat und sich in einer schwierigen Lebenssituation befindet, sowie die Zustimmung der Fachleute der Einrichtung wurden als relevante Faktoren gewertet. Die Klage des Vaters wurde abgewiesen, auf eine Gerichtsgebühr wurde ausnahmsweise verzichtet.