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Geschiedene muss zuerst Ex-Mann um Prozesskostenbeitrag bitten

Eine geschiedene Frau wollte staatliche Prozesskostenunterstützung für ihr Scheidungsverfahren. Sie hätte aber zuerst ihren Ex-Mann um einen Beitrag bitten müssen.

Publikationsdatum: 15. Juli 2026

Das Bezirksgericht Höfe hatte im April 2026 die Nebenfolgen einer Scheidung geregelt – also Fragen wie Unterhalt oder Vermögensaufteilung. Die Frau wollte gegen dieses Urteil beim Kantonsgericht Schwyz Berufung einlegen und beantragte dafür staatliche Unterstützung bei den Prozesskosten, die sogenannte unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht lehnte das Gesuch ab und forderte sie auf, innerhalb einer Frist einen Kostenvorschuss von 30'000 Franken zu leisten.

Die Frau zog daraufhin ans Bundesgericht. Sie argumentierte, dass sie mittellos sei und das Verfahren seit 2018 von ihrem Ex-Mann in die Länge gezogen worden sei. Allein die Anwaltskosten im erstinstanzlichen Verfahren hätten 200'000 Franken betragen. Ausserdem machte sie geltend, dass nach der rechtskräftigen Scheidung keine familienrechtlichen Pflichten mehr bestünden – ihr Ex-Mann könne deshalb nicht mehr verpflichtet werden, ihr einen Beitrag an die Prozesskosten zu leisten. Damit entfalle auch die Pflicht, zuerst bei ihm um einen solchen Beitrag nachzufragen.

Das Bundesgericht wies die Argumentation zurück. Es hielt fest, dass die staatliche Prozesskostenunterstützung gegenüber einem Kostenbeitrag des Ex-Partners nachrangig ist. Zwar erlischt diese Pflicht grundsätzlich mit der rechtskräftigen Scheidung – aber nur für neue Verfahren, etwa wenn nachträglich ein Unterhaltsbetrag geändert werden soll. Solange das laufende Scheidungsverfahren über die Nebenfolgen noch nicht abgeschlossen ist, bleibt die Pflicht des Ex-Partners zur Kostenbeteiligung bestehen. Die Frau hätte also zuerst bei ihrem Ex-Mann einen Prozesskostenbeitrag einfordern müssen, bevor sie staatliche Unterstützung beantragen konnte.

Da die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte, wurde auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Bundesgerichtsverfahren abgelehnt. Die Frau muss die Gerichtskosten von 2'000 Franken selbst tragen.

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Urteilsnummer: 5A_599/2026

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