Am Bezirksgericht Bülach läuft ein Verfahren, in dem ein Mann das ursprüngliche Scheidungsurteil abändern lassen will. Weil er sich im Prozess offenbar schwer zurechtfand, hatte das Bezirksgericht ihm einen Anwalt zugeteilt. Doch der Mann weigerte sich, mit diesem zusammenzuarbeiten, und diffamierte ihn öffentlich über Google-Rezensionen. Daraufhin bat der Anwalt das Gericht, ihn aus dem Mandat zu entlassen – was das Bezirksgericht bewilligte. Gleichzeitig entschied das Gericht, dem Mann keinen weiteren Anwalt mehr zuzuweisen.
Gegen diese Entscheidung legte der Mann beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Das Obergericht trat jedoch nicht auf die Eingabe ein, weil sich der Mann darin nicht mit der eigentlichen Verfügung auseinandersetzte, sondern lediglich die ursprüngliche Zuteilung des Anwalts kritisierte. Die Gerichtskosten übernahm das Obergericht in diesem Fall noch zulasten der Staatskasse.
Der Mann gelangte daraufhin ans Bundesgericht – allerdings einen Tag zu spät: Er hatte die Eingabe erst nach Ablauf der verlängerten Beschwerdefrist eingereicht. Das Bundesgericht liess diese Fristfrage jedoch offen, weil die Beschwerde ohnehin keine ausreichende Begründung enthielt. Der Mann machte geltend, ihm sei zu Unrecht anwaltliche Hilfe verweigert worden, und sah mehrere Verfassungs- und Menschenrechtsgarantien verletzt. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass ihm das Obergericht keine Kosten auferlegt hatte und er zudem nie beantragt hatte, ihm für das obergerichtliche Verfahren einen Anwalt zu bestellen.
Da die Beschwerde offensichtlich unzureichend begründet war, trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nicht darauf ein. Auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege – also das Gesuch, die Kosten vom Staat tragen zu lassen – wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg hatte. Der Mann muss nun Gerichtskosten von 1000 Franken tragen.