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Rentnerin scheitert mit Antrag gegen ihre Einweisung in eine Klinik

Eine 1939 geborene Frau wurde gegen ihren Willen in eine Klinik eingewiesen. Ihr Versuch, das Urteil nachträglich anzufechten, blieb erfolglos.

Publikationsdatum: 15. Juli 2026

Im September 2025 ordnete das Genfer Erwachsenen- und Kinderschutzgericht die fürsorgerische Unterbringung einer 1939 geborenen Frau in einer Klinik an. Die Frau wehrte sich dagegen, doch ihr Rechtsmittel wurde im Februar 2026 als zu spät eingereicht abgewiesen. Auch ein weiterer Versuch, gegen diesen Entscheid vorzugehen, scheiterte im Mai 2026 vor dem Bundesgericht – diesmal, weil ihre Eingabe den formellen Anforderungen nicht genügte.

Im Juni 2026 wandte sich die Frau erneut an das Bundesgericht und verlangte, das Urteil vom Mai 2026 zu überprüfen und aufzuheben. Ein solches Verfahren – die sogenannte Revision – ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich und muss auf bestimmte, gesetzlich festgelegte Gründe gestützt werden. Die Frau nannte jedoch keinen solchen Grund und erklärte auch nicht, weshalb das frühere Urteil fehlerhaft gewesen sein soll.

Das Bundesgericht trat auf den Antrag nicht ein. Es hielt fest, dass eine Revision nur dann zulässig ist, wenn konkret dargelegt wird, welcher Revisionsgrund vorliegt und warum dieser erfüllt ist. Die Frau hatte dies nicht getan. Stattdessen wiederholte sie lediglich ihre Argumente zur angeblich zu Unrecht angenommenen Verspätung ihrer früheren Eingabe – was für eine Revision nicht ausreicht.

Das Gericht verzichtete ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Einweisung der Frau in die Klinik bleibt damit weiterhin rechtskräftig.

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Urteilsnummer: 5F_24/2026

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