Ein Walliser Internist und Nephrologe behandelte seit 1999 eine Patientin. Ende Mai 2017 litt diese plötzlich unter heftigen, ungewohnten Kopfschmerzen. Am 1. Juni 2017 suchte sie notfallmässig seinen Arzt auf. Dieser ordnete einen CT-Scan an, der unauffällig ausfiel – allerdings ohne Kontrastmittel. Vier Tage später erlitt die Patientin einen schweren Krampfanfall. Ein erneuter Scan zeigte eine Aneurysma-Ruptur mit massiver Hirnblutung. Seither leidet die Frau an schweren motorischen und neurologischen Ausfällen, ist vollständig arbeitsunfähig und lebt unter der Woche in einem Pflegeheim.
Ein gerichtlicher Gutachter kam zum Schluss, dass der Arzt angesichts der plötzlich einsetzenden, heftigen Kopfschmerzen an eine Aneurysma-Ruptur hätte denken müssen. Stattdessen führte er die Beschwerden auf einen leichten Schlag gegen einen Schrank zurück und stellte damit eine zu enge Diagnose. Ein CT-Scan mit Kontrastmittel hätte die Blutung und das Aneurysma aufgedeckt. Das Bezirksgericht Siders verurteilte den Arzt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. Zudem wurde er verpflichtet, der Patientin sowie ihrem Ehemann und ihrer Tochter Genugtuungszahlungen von insgesamt 185'000 Franken zu leisten. Das Walliser Kantonsgericht bestätigte dieses Urteil, erhöhte aber die Tagessatzhöhe von 55 auf 230 Franken.
Gegen dieses Urteil gelangte der Arzt ans Bundesgericht. Er bestritt die Sachverhaltsfeststellungen und die Schlussfolgerungen des Gutachters. Das Bundesgericht wies diese Einwände ab: Die kantonalen Richter hätten die Beweise ohne Willkür gewürdigt, und die Schlussfolgerungen des Gutachters seien klar und eindeutig. Die Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bleibt damit rechtskräftig.
Erfolgreich war der Arzt hingegen mit seiner Rüge zur Höhe des Tagessatzes. Das Kantonsgericht hatte diesen von 55 auf 230 Franken angehoben, ohne sich dabei auf neue Tatsachen zu stützen – was nach dem Grundsatz des Verschlechterungsverbots unzulässig ist. Da die höheren Einkommenszahlen bereits im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bekannt waren, durfte die Berufungsinstanz die Tagessatzhöhe nicht nachträglich erhöhen. Das Bundesgericht setzte den Tagessatz deshalb wieder auf 55 Franken fest.