Das Amt für Wasser und Energie des Kantons St. Gallen plante eine Sanierung der Thur im Abschnitt Uelisbach bei Wattwil. Das Projekt sah unter anderem vor, verschiedene Grundstücke teilweise zu enteignen. Eine betroffene Grundeigentümerin erhob im März 2023 Einsprache gegen das Vorhaben. Nach einer Einspracheverhandlung wurden einzelne Projektanpassungen vorgenommen, die die Belastung ihres Eigentums reduzierten. Im November 2025 hiess das Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen die Einsprache teilweise gut.
Die Grundeigentümerin war damit nicht zufrieden und zog den Fall ans Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Sie verlangte unter anderem, dass das Projekt verkleinert wird, auf die Eintragung eines Fuss- und Fahrwegrechts in ihrem Grundbuch verzichtet wird und ein Zaun auf die Grundstücksgrenze verschoben wird. Das Verwaltungsgericht wies ihre Klage im Mai 2026 ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten.
Daraufhin wandte sich die Frau ans Bundesgericht. Sie rügte unter anderem Verletzungen der Eigentumsgarantie, des Willkürverbots sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Richter in Lausanne traten auf die Eingabe jedoch gar nicht erst ein. Der Grund: Die Frau hatte ihre Vorwürfe nicht ausreichend begründet. Sie hatte lediglich ihre eigene Sichtweise den Erwägungen des Verwaltungsgerichts gegenübergestellt, ohne konkret und detailliert darzulegen, inwiefern tatsächlich Rechtsverletzungen vorliegen sollen.
Das Bundesgericht hielt fest, dass an Rügen betreffend Grundrechtsverletzungen besonders hohe Anforderungen gestellt werden. Diesen Anforderungen genügte die Eingabe der Grundeigentümerin offensichtlich nicht. Das Verfahren wurde deshalb im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten allein erledigt. Auf eine Kostenerhebung wurde ausnahmsweise verzichtet.