Eine seit Jahren in der Schweiz niedergelassene Frau bosnischer Herkunft bemühte sich darum, ihre 1945 geborene Mutter in die Schweiz zu holen. Es war bereits das vierte Mal, dass sie ein entsprechendes Gesuch stellte – nach erfolglosen Versuchen in den Jahren 2000, 2008 und 2015. Das Migrationsamt des Kantons St. Gallen lehnte das aktuelle Gesuch vom März 2025 ab. Auch das kantonale Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht St. Gallen bestätigten diese Entscheidung.
Die Tochter zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Sie argumentierte, zwischen ihr und ihrer verwitweten, hochbetagten Mutter, die allein in Bosnien-Herzegowina lebe, bestehe ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Zudem habe die Familie ein legitimes Interesse daran, die letzten gemeinsamen Jahre zusammen verbringen zu können. Sie verwies auch darauf, dass sie die medizinischen Untersuchungen ihrer Mutter in der Schweiz stets organisiert und die Kosten dafür übernommen habe.
Das Bundesgericht trat auf das Gesuch nicht ein. Es hielt fest, dass weder das Schweizer Ausländerrecht noch das Recht auf Schutz des Familienlebens gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention einen Anspruch auf die beantragte Aufenthaltsbewilligung begründen. Zwar könne der Schutz des Familienlebens grundsätzlich auch das Verhältnis zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern umfassen – doch nur dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, etwa wegen einer schweren Krankheit oder einer ausgeprägten Pflegebedürftigkeit, die zwingend durch Angehörige erbracht werden müsse. Die Tochter räumte selbst ein, dass keine vollständige Pflegebedürftigkeit vorliege. Damit konnte sie kein solches Abhängigkeitsverhältnis glaubhaft machen.
Das Gericht auferlegte der Frau Verfahrenskosten von 800 Franken.