Das Betreibungsamt des Bezirks Lavaux-Oron hatte Liegenschaften einer Aktiengesellschaft und einer weiteren Person zwangsweise versteigert und anschliessend im Mai 2026 einen Verteilungsplan für den Versteigerungserlös erstellt. Beide Eigentümer wehrten sich gegen diesen Plan und verlangten gleichzeitig, dass die Verteilung des Geldes vorläufig gestoppt wird, bis über ihre Einwände entschieden ist.
Die zuständige Aufsichtsbehörde des Waadtländer Bezirksgerichts lehnte diesen Antrag auf einen vorläufigen Stopp ab. Daraufhin gelangten die beiden Eigentümer an die übergeordnete kantonale Aufsichtsbehörde, die ihre Anträge ebenfalls abwies. Sie begründete dies damit, dass ein Stopp eines bereits abgelehnten Stopps keinen praktischen Nutzen habe und die Eigentümer damit nicht das erreichen könnten, was sie eigentlich wollten – nämlich die Auszahlung der Gelder zu verhindern.
Gegen diese Entscheide zogen die beiden Eigentümer ans Bundesgericht. Dieses trat auf ihre Eingaben jedoch gar nicht erst ein. Die Begründung: Die Eigentümer hätten sich in ihrer Argumentation nicht mit dem eigentlichen Kernpunkt des angefochtenen Entscheids auseinandergesetzt. Sie hätten zwar verschiedene Rechtsverletzungen geltend gemacht, aber nicht erklärt, weshalb ein Stopp des bereits abgelehnten Stopps ihnen tatsächlich helfen würde. Zudem hätten sie keine kantonalen Rechtsvorschriften genannt, die die Aufsichtsbehörde willkürlich angewendet haben soll.
Die Kosten des Verfahrens in Höhe von 1000 Franken werden den beiden Eigentümern gemeinsam auferlegt. Ihre Anträge auf vorsorgliche Massnahmen werden damit gegenstandslos.