Ein Mann hatte beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht, nachdem die Waadtländer Justizbehörden nur teilweise seiner Forderung nachgekommen waren, Einträge aus seinem polizeilichen Dossier zu löschen. Während Daten zu einem mehr als fünf Jahre zurückliegenden Diebstahl seiner Debitkarte gelöscht wurden, blieben zwei andere Vorfälle im System erhalten: ein Vorfall aus dem Jahr 2020, bei dem er die Tür seiner Ex-Freundin beschädigt hatte, sowie ein Ereignis von 2023, als er vor einer Schule Schülern Geld für Informationen über andere Schüler angeboten hatte.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz. Bei der Beurteilung, ob Daten in einem Polizeidossier aufbewahrt werden dürfen, müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, darunter die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte, die Interessen von Opfern und Dritten sowie die Interessen der Polizei an der Erfüllung ihrer Aufgaben. Im Fall des Beziehungsstreits befanden die Richter, dass der Schutz der körperlichen Unversehrtheit der Ex-Freundin ein wichtiges Rechtsgut darstelle und der Vorfall noch keine fünf Jahre zurückliege.
Der Beschwerdeführer hatte argumentiert, dass die Aufbewahrung der Daten seine berufliche Zukunft gefährden könnte, etwa bei einer angestrebten Karriere als Anwalt oder bei der Polizei. Das Gericht wies dieses Argument jedoch als zu theoretisch zurück. Es betonte, dass Polizeidossiers geheim sind und nur für polizeiliche Zwecke oder unter strengen Bedingungen für statistische Zwecke verwendet werden dürfen. Ein Zugriff durch Dritte sei streng reglementiert und nur bei berechtigtem Interesse möglich.